15. Sachlieferungen
Handelt es sich bei unseren Leistungen um Sachlieferungen (wie Produkte, Prototypen, Teilelieferungen als auch nicht ausschließlich für den Kunden programmierte, proprietäre Software), so gelten folgende Bedingungen dieser Ziffer 15:
An Sachlieferungen räumen wir dem Kunden einfache, d.h. nicht-ausschließliche, Nutzungsrechte ein. Die weitere Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
Die Rückübersetzung von Software in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und die Entfernung des Kopierschutzes, der Seriennummern sowie sonstiger der Programmidentifikation dienenden Merkmale ist, sofern nicht gesetzlich zwingend gestattet, unzulässig. Urhebervermerke im Softwarecode dürfen nicht entfernt werden.
Soweit es sich bei (mit-)gelieferter Software um Software eines Fremdanbieters (proprietär wie auch Open Source) handelt, gelten nicht die vorstehenden Regelungen. Vielmehr vermitteln wir in diesem Fall lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Kunde erkennt die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdanbieters an, auf die wir ausdrücklich hinweisen; allein diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung maßgeblich.
Die Installation der Software auf die bei dem Kunden vorhandene Hardware, die Anpassung der Software an die bei dem Kunden vorhandene Hard- und Software Support-, Pflege- und Wartungsleistungen sowie Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) gehören nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Ergänzend zu Ziffer 14 dieser Bedingungen tritt der Kunde uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, eine Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Ist ein zugrundeliegender Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. § 376 HGB oder kann der Kunde berechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer XI dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
Die sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen gelten nachrangig zu dieser Ziffer 15 ebenfalls für Sachlieferungen.