DESIGN, RESEARCH AND DEVELOPMENT STUDIO
EST. 2019

3. Vertragsdurchführung


Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.

Bei der Lieferung von Software gehören Weiter- und Neuentwicklungen der Software (Updates und Upgrades) - soweit nicht ausdrücklich vereinbart - nicht zum Lieferumfang.

Wir sind berechtigt, Kopien von Arbeitsergebnissen sowie Dokumenten und sonstigen Informationen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erarbeitet oder erhalten wurden, unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflichten auf eigenen Systemen zu speichern.

Software-Arbeitsergebnisse werden dem Kunden in Form von kompiliertem Objektcode überlassen, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Form wie beispielsweise die Überlassung von Quellcode ausdrücklich vereinbart ist. Software, die von uns zur Erstellung der Arbeitsergebnisse erarbeitet oder eingesetzt wurde (insb. Softwaretools), gilt nicht als Arbeitsergebnis und wird dem Kunden nicht überlassen.

Im Rahmen der Vertragsleistungen ist die Verwendung von Open-Source-Software grundsätzlich zulässig. Open-Source-Software ist jegliche Software, die unter Nutzungs- und Lizenzbestimmungen für Open-Source-Software vertrieben wird, zu deren wesentlichen Verpflichtung die Weitergabe oder Offenlegung des Quellcodes der Software gehört. Wir werden dem Kunden bei Übergabe des Arbeitsergebnisses mitteilen, welche Open-Source-Softwarebestandteile in das Arbeitsergebnis eingebunden wurden sowie welche Lizenzbedingungen hierfür anwendbar sind. Inhaltliche oder formelle Anforderungen des Kunden zur vorgenannten Mitteilung sind nur dann verbindlich, wenn diese in Schriftform vereinbart werden.

Der Kunde hat uns über alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig in Kenntnis zu setzen. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, außer soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ein Anlass besteht oder wenn die Pflicht zur Überprüfung ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.

Soweit Arbeiten beim Kunden vor Ort durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden. Sofern vereinbart worden ist, dass wir vertragliche Leistungen in den IT-Systemen des Kunden erbringen, wird der Kunde uns diese IT-Systeme unentgeltlich und fehlerfrei zur Verfügung stellen.

Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzubinden.

Die Entscheidung, welche unserer Mitarbeiter zur Erbringung einer Leistung eingesetzt werden, ist allein uns vorbehalten.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR UNSERE LEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN
GÜLTIG AB 01.06.2022

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1. Geltungsbereich dieser Bedingungen


Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns (MÄKENIQ UG, Anton-Günther-Str. 7d, 09599 Freiberg) ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Bedingungen“) zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in Schriftform anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Für Sachlieferungen gilt vorrangig Ziffer 15 dieser Bedingungen.

2. Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages


Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden


In Entwicklungsprojekten setzt das Gelingen regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und uns voraus. Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.

Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Soweit im Pflichtenheft oder an anderer Stelle des Vertrages Anforderungen an Außensysteme formuliert sind, die vom Kunden oder von Dritten betrieben werden, steht der Kunde uns gegenüber dafür ein, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.

5. Nutzungsrechte


Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software oder ähnlichem) räumen wir - soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht-ausschließliches, Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung. Soweit die Ergebnisse nicht von uns erarbeitet wurden, vermitteln wir regelmäßig lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Kunde erkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdanbieters an, auf die wir ausdrücklich hinweisen; diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung durch den Fremdanbieter maßgeblich.

Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es uns in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Kunden zu nutzen.

Die abschließende Prüfung der Schutzrechtsfreiheit der Arbeitsergebnisse liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Wir stehen hierfür nicht ein. Schutzrechte im Sinne dieser Regelung sind u.a. Rechte an Patenten und deren Anmeldungen, Gebrauchsmustern, Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Design und Firma sowie Copyright- und Urheberrechte. Wir werden bei der Durchführung eines Entwicklungsvorhabens unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt bemüht sein, ein von Schutzrechten Dritter freies Arbeitsergebnis zu erreichen. Dies bedeutet, dass wir verpflichtet sind, dem Kunden uns bekannte oder bekanntwerdende Schutzrechte Dritter jeweils unverzüglich zu melden und eine Entscheidung des Kunden über deren Verwendung oder Nicht-Verwendung im jeweiligen Arbeitsergebnis einzuholen. Weitere Pflichten, wie z.B. die Durchführung einer gesonderten Schutzrechtsrecherche, obliegen uns nicht.

Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Kunde im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

6. Fristen und Termine


Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientierung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.

Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Epidemie bzw. Pandemie, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, uns vom Vertrag ganz oder teilweise zu lösen oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. In Fällen höherer Gewalt sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 649 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer 9 dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Gefahrübergang


Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt. Auf Ziffer 6 Abs. 3 Satz 3 dieser Bedingungen wird hingewiesen.

9. Preise und Zahlungen


Die Preise verstehen sich ab Werk, unversichert, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nebenleistungen und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport der für die Aufstellung oder Montage notwendigen Wirtschaftsgüter sowie des persönlichen Gepäcks und der Auslösungen.

Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten. Für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, erfolgt keine Preiserhöhung.

Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen. Scheckzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Der Kunde ist zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche mit unseren Forderungen gegenseitig verknüpft sind.

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Ziffer 6 Abs. 3 dieser Bedingungen gilt entsprechend.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen.

8. Abnahme


Soweit unsere Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.

Die Abnahme gilt als erteilt, wenn

  • der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 8 Abs. 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert,

  • oder der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von uns hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.

  • Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.

    Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur einfache Fahrlässigkeit zur Last.

    10. Mängelansprüche


    Sollten wir eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der bei derseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall uns zu.

    Bei Standardprodukten von Fremdanbietern, bei denen wir lediglich einen Vertragsabschluss mit dem Fremdanbieter vermitteln (Ziffer 5 Abs. 1 Satz 3 dieser Bedingungen), richten sich die Mängelansprüche des Kunden nur gegen den jeweiligen Fremdanbieter; dies gilt auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Fremdanbieter.

    Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial, sowie ohne Weiteres erkennbare Beschädigungen, sind uns gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

    Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Kunden behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Kunde Eingriffe in gelieferte Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.

    Ergibt sich, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht vorliegt, insbesondere, wenn sich ein behaupteter Mangel nicht reproduzieren lässt, so sind wir berechtigt, für unsere Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem Kunden fällt nur einfache Fahrlässigkeit zur Last.

    Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 11 dieser Bedingungen.

    Liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Auftraggeber nach unserer Wahl nur ein Recht auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Ware erwarten kann.

    11. Haftung und Rücktritt


    Wir haften auf Schadensersatz dem Grunde nach ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

    Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Als vertragstypisch vorhersehbar ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht pro Schadensfall auf den Betrag von 50 % der jeweiligen betreffenden Vertragsvergütung beschränkt, wobei die Haftung für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag einfach fahrlässig verursachte Schäden auf die Höchstsumme von 100.000,00 EUR begrenzt ist. Als ein Schadensfall wird dabei ein Entwicklungsfehler und sämtliche dadurch entstehende Schäden verstanden.

    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

    Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie die Haftung gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG bleiben unberührt.

    Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.

    Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 6 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Wir werden dem Kunden nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitteilen, sollten wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das Rechtsgeschäft wird dann nach den gesetzlichen Regelungen rückabgewickelt, ohne dass Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen. Das Recht zum Rücktritt bleibt auch bei einer mit dem Kunden zunächst vereinbarten Verlängerung der Lieferzeit bestehen.

    Soweit gemäß vorstehenden Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung (insbesondere §§ 823 ff. BGB einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 840 BGB, § 5 ProdHaftG i.V.m. § 426 BGB).

    Das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.

    15. Sachlieferungen


    Handelt es sich bei unseren Leistungen um Sachlieferungen (wie Produkte, Prototypen, Teilelieferungen als auch nicht ausschließlich für den Kunden programmierte, proprietäre Software), so gelten folgende Bedingungen dieser Ziffer 15:

    An Sachlieferungen räumen wir dem Kunden einfache, d.h. nicht-ausschließliche, Nutzungsrechte ein. Die weitere Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.

    Die Rückübersetzung von Software in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und die Entfernung des Kopierschutzes, der Seriennummern sowie sonstiger der Programmidentifikation dienenden Merkmale ist, sofern nicht gesetzlich zwingend gestattet, unzulässig. Urhebervermerke im Softwarecode dürfen nicht entfernt werden.

    Soweit es sich bei (mit-)gelieferter Software um Software eines Fremdanbieters (proprietär wie auch Open Source) handelt, gelten nicht die vorstehenden Regelungen. Vielmehr vermitteln wir in diesem Fall lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Kunde erkennt die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdanbieters an, auf die wir ausdrücklich hinweisen; allein diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung maßgeblich.

    Die Installation der Software auf die bei dem Kunden vorhandene Hardware, die Anpassung der Software an die bei dem Kunden vorhandene Hard- und Software Support-, Pflege- und Wartungsleistungen sowie Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) gehören nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    Ergänzend zu Ziffer 14 dieser Bedingungen tritt der Kunde uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, eine Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

    Ist ein zugrundeliegender Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. § 376 HGB oder kann der Kunde berechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer XI dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.

    Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

    Die sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen gelten nachrangig zu dieser Ziffer 15 ebenfalls für Sachlieferungen.

    12. Rechtskonformität, Sanktionen und Exportkontrolle


    Rechtskonformes Verhalten ist für uns selbstverständlich und Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Ein Verstoß des Kunden gegen seine Pflicht zum rechtskonformen Verhalten liegt vor, wenn bekannt wird, dass der Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter in betrieblichem Zusammenhang wegen wirtschaftskrimineller Handlungen verurteilt worden sind. Als wirtschaftskriminelle Handlungen gelten insbesondere Betrug, Untreue, Unterschlagung, Geldwäsche, Korruption, Insiderhandel sowie Steuer- und Insolvenzstraftaten. Der Kunde hat insbesondere auch nationale und internationale Exportgesetze einzuhalten sowie verhängte Sanktionen zu befolgen.

    Wir erwarten, dass der Kunde uns aufgrund seiner vertraglichen Treuepflichten und im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten über entsprechende Verurteilungen informieren wird, insbesondere soweit die wirtschaftskriminellen Handlungen gegen uns gerichtet waren.

    Unter anderem sind wir unter den Voraussetzungen des § 314 BGB berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ein Verstoß gegen die in Absatz 1 dieser Ziffer 12 beschriebene Pflicht vorliegt.

    13. Verjährung


    Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

    Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

    Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

  • für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen,

  • für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB,

  • für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sowie

  • für Schadensersatzansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG.


  • 14. Eigentumsvorbehalt


    Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Unternehmern bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht. Der Kunde hat beim ordnungsgemäßen Weiterverkauf der Ware an seine Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen oder muss sich das Eigentum an der Ware seinerseits vorbehalten.

    15. Sachlieferungen


    Handelt es sich bei unseren Leistungen um Sachlieferungen (wie Produkte, Prototypen, Teilelieferungen als auch nicht ausschließlich für den Kunden programmierte, proprietäre Software), so gelten folgende Bedingungen dieser Ziffer 15:

    An Sachlieferungen räumen wir dem Kunden einfache, d.h. nicht-ausschließliche, Nutzungsrechte ein. Die weitere Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.

    Die Rückübersetzung von Software in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und die Entfernung des Kopierschutzes, der Seriennummern sowie sonstiger der Programmidentifikation dienenden Merkmale ist, sofern nicht gesetzlich zwingend gestattet, unzulässig. Urhebervermerke im Softwarecode dürfen nicht entfernt werden.

    Soweit es sich bei (mit-)gelieferter Software um Software eines Fremdanbieters (proprietär wie auch Open Source) handelt, gelten nicht die vorstehenden Regelungen. Vielmehr vermitteln wir in diesem Fall lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Kunde erkennt die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdanbieters an, auf die wir ausdrücklich hinweisen; allein diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung maßgeblich.

    Die Installation der Software auf die bei dem Kunden vorhandene Hardware, die Anpassung der Software an die bei dem Kunden vorhandene Hard- und Software Support-, Pflege- und Wartungsleistungen sowie Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) gehören nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    Ergänzend zu Ziffer 14 dieser Bedingungen tritt der Kunde uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, eine Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

    Ist ein zugrundeliegender Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. § 376 HGB oder kann der Kunde berechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer XI dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.

    Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

    Die sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen gelten nachrangig zu dieser Ziffer 15 ebenfalls für Sachlieferungen.

    16. Gefahrstoffe


    Der Lieferant ist verpflichtet, für bestellte Gefahrstoffe automatisch die neueste Fassung der Sicherheitsdatenblätter (SDB) oder Material Safety Data Sheets (MSDS) mit der bestellten Ware zuzusenden. Weiterhin sichert der Lieferant zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung einhält. Sollte die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten 'Candidate List of Substances of very High Concern' ('SVHC-Liste') gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den an uns gelieferten Produkten enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

    17. Erfüllungsort und Abtretungsverbot


    Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Freiberg, Sachsen.

    Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

    18. Datenschutz


    Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schaffen wir hierfür die notwendige Rechtsgrundlage und schließen erforderlichenfalls Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gemäß Artikel 28 DSGVO ab.

    19. Gerichtsstand und anwendbares Recht


    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Chemnitz. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.

    Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das nach VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.

    Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

    20. Schlussbestimmungen


    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

    Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sowie für Sachlieferungen und Leistungen sind durch diese Bedingungen aufgehoben.

    DESIGN, RESEARCH AND DEVELOPMENT STUDIO
    EST. 2019

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    or the little things in between